Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1921Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.
(2)Absatz 2,Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Angestellten ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12092397
Alte Dokumentnummer
N6192118236L